Unbemannte Luftfahrtgeräte werden umgangssprachlich meist als "Drohne" bezeichnet.[1] Von der Europäischen Agentur für Flugsicherheit, der European Aviation Safety Agency (EASA), wird die Bezeichnung als Oberbegriff für jegliches unbemannte Luftfahrzeug, d.h. ohne einen Piloten an Bord, das entweder vollautomatisiert oder von Menschenhand ferngesteuert wird, verwendet.[2] Der Begriff umfasst dabei nur das Fluggerät als solches, d.h. den fliegenden Teil, nicht dagegen die Steuer- und Kontrollstation am Boden. Eine Legaldefinition stellt der Terminus "Drohne" nicht dar. Auch in dem vorliegenden Gutachten wird der Begriff "Drohne" als Oberbegriff verwendet, um damit alle Abstufungen, Differenzierungen und nicht näher abgegrenzten unbemannt fliegenden Objekte und Gegenstände unabhängig von ihrem Nutzungszweck zu beschreiben.
Das nationale Luftverkehrsgesetz (LuftVG) verwendet für Drohnen die Gesetzesbegriffe "Flugmodell", § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 LuftVG, und "unbemanntes Luftfahrtsystem" (UAS), § 1 Abs. 2 Satz 3 LuftVG. Als unbemanntes Luftfahrtsystem wird in § 1 Abs. 2 Satz 3 LuftVG ein unbemanntes Fluggerät einschließlich einer Kontrollstation bestimmt, das nicht zu Zwecken des Sports oder der Freizeitgestaltung betrieben wird. Davon werden nach dem Nutzungszweck sog. Flugmodelle, § 1 Abs. 2 Nr. 9 LuftVG, abgegrenzt, bei denen es sich entsprechend der Bestimmung in § 1 Abs. 1 Nr. 8 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO) um unbemannte Luftfahrzeuge handelt, die in Sichtweite des Steuerers ausschließlich zum Zweck des Sports oder der Freizeitgestaltung betrieben werden.
Im Englischen finden sich für eine Drohne die Bezeichnungen "Unmanned Aerial Vehicle (UAV)"[3] oder "Unmanned Aircraft" (UA) oder die neuere Bezeichnung "Unmanned Aircraft System (UAS)"[4] wieder. Die Begriffe umfassen sowohl die programmierte als auch die ferngesteuerte Variante des Geräts (remotely piloted version, RPV). Mit dem Begriff Unmanned Aircraft System (UAS) wird dabei wie mit dem deutschen Gesetzesbegriff des unbemannten Luftfahrtsystems i.S.v. § 1 Abs. 2 Satz 3 LuftVG ein gesamtes Luftfahrzeugsystem bezeichnet, d.h. neben dem Fluggerät selbst eine Bodenkontrollstation und die Art der Bedienung. Die Abkürzung UAS soll in dem hiesigen Gutachten daher auch für den Gesetzesbegriff des unbemannten Luftfahrtsystems i.S.v. § 1 Abs. 2 Satz 3 LuftVG verwandt werden.
Die Internationale Zivilluftfahrtorganisation (ICAO) hat offiziell den Begriff des "Remotely Piloted Aircraft System (RPAS)" eingeführt und klargestellt, dass es sich dabei um einen Typen bzw. eine Unterkategorie einer Drohne handelt.[5] Der Schwerpunkt dieser Bezeichnung liegt in der Fernsteuerung. Die ICAO nutzt die Bezeichnung gleichermaßen für unbemannte Luftfahrtsysteme und Flugmodelle im Sinne des deutschen Luftverkehrsrechts.[6] Der Begriff wird auch von EU-Organisationen, wie der Europäischen Flugsicherungsorganisation "Eurocontrol" gebraucht.[7]
Ein einheitlicher Sprachgebrauch ist in europäischen Institutionen und Organisationen noch nicht festgelegt.[8] Für sowohl zivile als auch für militärische Drohnen existiert lediglich eine allgemein gehaltene Begrifflichkeitsabgrenzung.[9] Abgesehen von den Gesetzesbegriffen des LuftVG finden die o.g. Begriffe im allgemeinen Sprachgebrauch sowie etwa in wissenschaftlichen Publikationen und in der medialen Darstellung vielfach unterschiedslos Anwendung (vgl. Übersicht gebräuchlicher Termini zur Begriffsabgrenzung, siehe Abbildung 2).[10]
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[1] Vgl. Bierman, Kai; Wiegold, Thomas: Drohnen Chancen und Gefahren einer neuen Technik, Berlin 2015, S.198.
[2] Vgl. EASA, A-NPA 2015-10, 2015, S.4; EASA, Concept of Operations for Drones, 2015, S.2; European Commission: Remotely Piloted Aviation Systems (RPAS) – Frequently Asked Questions MEMO/14/259, Brüssel/Belgien, 2014, S. 1; Kornmeier, 2012, S.9.
[3] Boucher, Philip: JRC Science and Policy Reports, Civil Drones in Society, Societal and Ethics Aspects of Remotely Aircraft Systems, Ispra/Italien, 2014, S.29.
[4] ICAO: LC/36-WP/2-4 Working Paper Legal Committee– 36th Session – (Montréal, 30 November to 3 December 2015). Agenda Item 2: Consideration of the General Work Programme of the Legal Committee. Study of legal Issues Relating to Remotly Piloted Aircraft, Montréal/Kanada, 2015, S.1, 7, 8, 11.
[5] Vgl. ICAO, Annex 7 to the Convention on International Civil Aviation. Aircraft. Nationality and Registration Marks, Montréal/Kanada, 2012. S.2.
[6] Vgl. ICAO, AN-Conf/12-IP/30 5/10/12. Twelth Air Navigation Conference. Montréal, 19 to 30 November 2012. Agenda Item 4: Optimum capacity and efficiency – through global collaborative ATM. 4.2: Dynamic management of special use airspace. The Integration of Remotely Piloted Aircraft Systems (RPAS) into Civil Airspace, Montréal/Kanada, 2012, S.1.
[7] Vgl. Joint Authorties for Rulemaking of Unmanned Systems (JARUS): Working Group 6 – Safety & Risk Asessment. AMC RPAS.1309. Issue 2. Safety Assessment of Remotely Piloted Aircraft Systems, o.O., 2015, S.1; Vgl. auch: Blyenburgh, RPAS, 2016, S. 15; Die auf europäischer Ebene arbeitenden Organisationen und Arbeitsgruppen (JARUS, EASCG, SESAR JU, EC, EUROCONTROL) verwenden ebenfalls diesen Begriff zur weiteren inhaltlichen Arbeit, um regional (EU Ebene) und global Gesetze und Regularien zu harmonisieren.
[8] Vgl. European Commission: Communication from the commission to the European Parliament and the Council. A New Era for Aviation, Brüssel/Belgien, 2014, S.2ff.; Seit diesem Jahr wird jedoch auf europäischer Ebene der Begriff RPAS in allen Arbeitsgruppen verwendet, Vgl. Blyenburgh, CURPAS, 2016, S.3.
[9] Vgl. § 1 Abs. 2 LuftVG.
[10] Obwohl die ICAO die Begrifflichkeiten UA, UAV, UAS und RPAS voneinander per Definition abgrenzt, finden diese Termini egalitär in diversen Publikationen der letzten Jahre Anwendung. Siehe dazu: Kapitel 1.4 Stand der Forschung.